Geschichte

„Friedensrichter aus der Klasse der Gutsbesitzer für bestimmte Bezirke zu benennen, welche in allen Rechtsstreitigkeiten, bevor dieselben an die Gerichte gebracht würden, den Vergleichsversuch vorzunehmen hätten“, beantragten 1908 die preußischen Stände bei König Friedrich Wilhelm III. Damit wurde für das deutsche Rechtswesen eine historische Entwicklung eingeleitet, die letztlich zur Folge hatte, dass in Preußen das Institut des Schiedsmannes eingerichtet wurde. Den Ständen ging es dabei nicht nur um eine Entlastung der auch damals schon überlasteten Gerichte, es sollten auch Prozesse „vor einer dem Volke weitgehend entfremdeten Kabinettsjustiz vermieden werden.“

Im weiteren Verlauf der Geschichte wurden die Stellung der Schiedspersonen und ihre Aufgaben klar definiert und außergerichtliche Streitbeilegungen in zahlreichen Fällen erfolgreich durchgeführt. Eine für das Schiedsamt wichtige Entscheidung traf der Bundesgesetzgeber zum 1. Januar 2000 mit der Einführung des § 15 a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, in welchem den Ländern die Möglichkeit eröffnet wurde, bei bestimmten amtsgerichtlichen, zivilrechtlichen und nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten die obligatorische Vorschaltung eines Schlichtungsversuches vorzuschreiben. Das ist von den Bundesländern, mit zum Teil unterschiedlichen Ausführungsgesetzen, sehr schnell umgesetzt worden.

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