Fragen & Antworten

Gibt es Prozesskostenhilfe?
Nein. Man kann aber gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Beratungshilfegesetz beim Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen.

Besteht bei Schiedsverhandlungen Anwaltszwang?
Nein. Grundprinzip der Schiedsverhandlung ist die direkte Einigung zwischen den persönlich anwesenden Parteien. Beistände sind aber zugelassen.

Kann ich mich anwaltlich vertreten lassen?
Ja, aber nur wenn der Anwalt eine Originalvollmacht vorweist, zum Abschluss des Vergleichs ermächtigt und zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage ist. Letzteres dürfte gerade bei Strafsachen schwierig sein.

Wie hoch sind die Kosten eines Schiedsverfahrens?
Die Höhe der Kosten hängt im Einzelfall vom Ausgang des Verfahrens (Gebühr mit Vergleich 20 €–40 €, ohne Vergleich 10 €) und den entstandenen Auslagen ab.

Wer trägt die Kosten des Schiedsverfahrens?
Hier ist zwischen bürgerlichen und strafrechtlichen Ansprüchen sowie Schreibauslagen zu unterscheiden. Bei ersteren ist grundsätzlich der Antragsteller zur Zahlung verpflichtet, es sei denn, im Schiedsverfahren kommt es zu einer anderen Einigung oder Erklärung einer Partei, oder das Schiedsverfahren scheitert allein wegen des unentschuldigten Ausbleibens der Gegenpartei. Diese hat dann als Folge ihres Nichterscheinens die Kosten zu tragen. Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne darin eine Kostenvereinbarung zu treffen, trägt jede Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte.

Wie hoch sollte der Vorschuss sein?
Dazu gibt es keine verbindlichen Festlegungen. Die Schiedsstelle bestimmt die Höhe des Vorschusses nach den abzusehenden Kosten. Empfohlen werden derzeit vom Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen 40 €.

Ist ein Antrag auf Schlichtung auch mündlich möglich?
Ja, selbstverständlich können alle Anträge auch zur Niederschrift bei der Schiedsperson gestellt werden.

Wer führt die Fachaufsicht über die Schiedspersonen?
Gemäß § 9 SchG grundsätzlich die Justizverwaltung, in persona der Direktor des Amtsgerichts Bernau.

Wie wird die Schiedsverhandlung durchgeführt?
Die Schiedsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Gemäß § 24 Abs. 1 SchG ist sie möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen und Vertagungen sind nur bei sofortiger Bestimmung des nächsten Termins möglich. Grundsätzlich erörtert die Schiedsperson mit den Parteien die Streitsache und deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts. Das Schiedsverfahren und das Verhalten der Schiedsperson ist gemäß § 14 SchG darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege des Vergleichs beizulegen. Es gibt keinen Schiedsspruch oder eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Schiedsperson. Die Schiedsperson kann einen Vergleichsvorschlag unterbreiten und ist bei der Formulierung des Vergleichs behilflich, damit der Vergleich auch als Titel vollstreckbar ist. Über den Inhalt der Schiedsverhandlung hat die Schiedsperson absolutes Stillschweigen zu bewahren.

Hinweis:

Für alle weiteren Fragen im Zusammenhang mit einem Schlichtungsbegehren stehen die Schiedspersonen als Ansprechpartner gern zur Verfügung. Weitere Informationen unter Tel.: 03338 365-123.
Grundlage: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Schiedsstellengesetz-SchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2000 (GVBl.I/00, [Nr. 13], S. 158, ber. GVBl./01 [Nr. 03], S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 12], S. 202, 207).

Mehr Informationen gibt es beim Hauptamt der Stadt unter Tel. (0 33 38) 365-123.

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