01.11.2022

Gehwegreinigung im Winter

Winter-Landschaft entlang der Stadtmauer – Die kalte Jahreszeit ist für Grundstücksbesitzer auch mit Pflichten zum Beseitigen von Schnee und Eis verbunden. Foto: Pressestelle

Pressemitteilung 284/2022 der Stadt Bernau

– Grundstückseigentümer stehen in der Pflicht –

Noch lässt der Winter auf sich warten: mit seinen Freuden - wie einer hoffentlich weißen Weihnacht und seinen Problemen - wie dem Beseitigen von Schnee und Eis auf den Gehwegen.

Das Ordnungsamt der Stadt Bernau möchte Sie rechtzeitig informieren, welche Anforderungen an die Gehwegreinigung für Grundstückseigentümer gestellt werden:

Per Satzung wurde in Bernau die Winterwartung der Gehwege und der kombinierten Geh- und Radwege auf die Eigentümer der jeweiligen Grundstücke übertragen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Grundstück ganzjährig oder nur zeitweise – zum Beispiel als Erholungs-/Wochenendgrundstück – genutzt wird.

Zur ordnungsgemäßen Winterreinigung sind die Gehwege in einer für Fußgänger erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Ein stark frequentierter Gehweg in zentraler Lage, zum Beispiel in Bahnhofsnähe, muss breiter beräumt werden als ein Gehweg, der nur wenig genutzt wird. Es muss gewährleistet sein, dass auch Geh- und Sehbehinderte sowie Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind und Eltern mit Kinderwagen den Gehweg benutzen können. Zu Parkplätzen und -taschen und an Einmündungen von Straßen sind Übergänge zu schaffen, um das Aus- bzw. Einsteigen in die Fahrzeuge und das Überqueren der Fahrbahnen zu erleichtern.

Wohin mit dem Schnee?
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahnen grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in die Entwässerung und Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten. Schnee und Eis von den Grundstücken gehört nicht auf die Fahrbahn oder den Gehweg.

Was tun bei Eisglätte?
Bei Eisglätte sind die Gehwege mit geeigneten, abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. In diesem Fall dürfen ausnahmsweise auftauende Streumittel eingesetzt werden. Von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Verstöße gegen die Reinigungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbußen geahndet werden. Kommen Fußgänger auf nicht ordnungsgemäß geräumten Gehwegen zu Schaden, kann dies zu einer zivilrechtlichen Haftung der reinigungspflichtigen Grundstückseigentümer führen.

Gefahr durch Eiszapfen
Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer sind ebenfalls für herabhängende Eiszapfen bzw. Schneelasten verantwortlich, wenn diese eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen. Sollten Sie diese Gefahrenquellen nicht selbst entfernen können, beauftragen Sie bitte private Firmen. Sofern Sie dieser Pflicht nicht nachkommen und die Freiwillige Feuerwehr Alle tätig werden muss, werden für diesen Einsatz Entgelte fällig.

Weitere Informationen
Die vollständige Straßenreinigungssatzung sowie die Feuerwehrgebührensatzung nebst Kostensätzen sind im Internet unter www.bernau.de > Rathaus & Service > Bürgerinformation > Satzungen & Verordnungen abrufbar.

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