Lärmaktionsplanung

Foto: Wolfgang Rakitin

Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, die Lärmbelastung zu senken und die Lebensqualität zu erhöhen. Potenziell gesundheitsgefährdende Lärmbelastungen sind zu vermeiden und Belästigungen durch Verkehrslärm zu verringern.

Aufbauend auf den Ergebnissen der Lärmkartierung sind unter Beteiligung der Öffentlichkeit die Lärmaktionspläne zu erstellen und spätestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Für die Stadt Bernau bei Berlin wurde die Lärmaktionsplanung nach EG-Umgebungslärmrichtlinie im Zeitraum 2022 bis 2024 in der nunmehr vierten Stufe fortgeschrieben und mit Übersendung der Unterlagen am 28. Juni 2024 an das Landesamt für Umwelt sowie das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz fristgemäß abgeschlossen. Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zur Kartierung und dem Ablauf der Lärmaktionsplanung. Der Bericht sowie der Beschluss durch die Stadtverordnetenversammlung können über die Infoboxen abgerufen und eingesehen werden. Darüber hinaus erhalten Sie nachfolgend noch Hinweise für Anträge auf Geschwindigkeitsreduzierung und/oder Maßnahmen zur Lärmminimierung bei Verkehrslärmbelastung.

Lärmkartierung „Straße"

Durch das Landesamt für Umwelt erfolgte bis Mitte 2022 die vierte Runde der Lärmkartierung nach EG-Umgebungslärmrichtlinie beziehungsweise § 47c BImSchG für Straßen mit einer Verkehrsbelegung über 3 Mio. Kfz/Jahr (8000 Kfz/Tag). Auf deren Grundlage sind bis Juli 2024 die entsprechenden Lärmaktionspläne durch die betroffenen Städte und Gemeinden aufzustellen beziehungsweise vorhandene Pläne fortzuschreiben.

Die strategischen Lärmkarten (für den Gesamttag und die Nacht) der meldepflichtigen Hauptverkehrsstraßen sowie der Kurzbericht der Lärmkartierung sind auf der Website des Landesamtes für Umwelt einsehbar.

Lärmkartierung „Schiene"

Das Eisenbahn-Bundesamt ist gemäß § 47e BImSchG nach Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) für die Ausarbeitung von Lärmkarten für Haupteisenbahnstrecken des Bundes sowie die sich daran anschließende Lärmaktionsplanung zuständig. Der Lärmaktionsplan an Schienenwegen für die vierte Runde wurde am 17. Juli 2024 veröffentlicht.

Alle Notwendigen Informationen sind auf der Website des Eisenbahn-Bundesamtes einsehbar. Die Ergebnisse der Lärmkartierung für den Schienenlärm stehen über das GeoPrtal des Eisenbahn-Bundesamts zur Verfügung.

Fragen zur Lärmkartierung richten Sie bitte an das Eisenbahn-Bundesamt per E-Mail an umgebungslaerm@eba.bund.de oder postalisch mit dem Stichwort "Umgebungslärm" an die Zentrale des Eisenbahn-Bundesamtes, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn.

Lärmkartierung „ruhige Gebiete"

Die EG-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG fordert neben der Sanierung hoch belasteter Gebiete auch den vorbeugenden Schutz „ruhiger Gebiete" vor Lärm. In diesem Zusammenhang befasst sich die Lärmaktionsplanung mit der Identifizierung ruhiger Gebiete in der Stadt Bernau bei Berlin. Über die rechtlichen Vorgaben der Lärmaktionsplanung hinaus werden die geltenden Beurteilungskriterien und Grenzwerte für die Schallimmissionen durch Windkraftanlagen dargestellt.

Rechtsgrundlagen & Hintergrund

Die Grundlage für die Lärmkartierung und die Aktionsplanung zur Lärmminderung (Lärmaktionsplanung) bildet die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm. Sie ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 18. Juli 2002 in Kraft getreten.

Die EG-Umgebungslärmrichtlinie wurde anschließend durch das Gesetz zur Umsetzung der EG Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm am 24. Juni 2005 als sechster Teil (§ 47a-f) in das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in nationales Recht übernommen.

Die Anforderungen an die Lärmkartierung von Umgebungslärm nach § 47c BImSchG wurden durch die 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - 34. BImSchV) vom 6. März 2006 (in Kraft getreten am 16. März 2006) konkretisiert.

In § 47d BImSchG ist wiederum die Aufstellung der Aktionspläne näher geregelt. Die Lärmaktionspläne sollen mit geeigneten Maßnahmen aufgestellt werden, um Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Großflughäfen und in Ballungsräumen mit mehr als 100.000 Einwohnern zu regeln.

Während die Aufstellung der Lärmkartierung für den Straßenlärm durch das Landesamt für Umwelt und für den Schienenlärm durch das Eisenbahnbundesamt erfolgen, sind in Brandenburg die betroffenen Kommunen für die Aufstellung der Lärmaktionspläne jeweils selbst verantwortlich.

Weitere Informationen sind auf der Website des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zu entnehmen.

Hinweise für Anträge auf Geschwindigkeitsreduzierung und/oder Maßnahmen zur Lärmminimierung bei Verkehrslärmbelastung

Die Straßenverkehrsbehörden können gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten.

Ob dies für die Straße in Ihrem Wohnumfeld möglich ist, prüft die zuständige Behörde auf Antrag. Dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Es handelt sich um einen formular- und formfreien Antrag. Wichtig ist, dass ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung gegenüber der Genehmigungsbehörde auf Grund einer entsprechenden (Lärm-) Betroffenheit besteht.

Die Stadt Bernau bei Berlin als Gebietskörperschaft ist nicht von Verkehrslärm in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen. Solche Individualinteressen sind für eine Gemeinde
beziehungsweise Stadt als Gebietskörperschaft nicht gegeben. Anträge der Stadtverwaltung werden dahingehend nicht mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid abgeschlossen und können einen Antrag durch die betroffenen Personen nicht ersetzten.

Zuständige Behörde: Lärm von der Autobahn
Die Autobahn GmbH des Bundes
An der Autobahn 111
16540 Hohen Neuendorf
Zum Onlineantrag

Zuständige Behörde: Lärm von Landes-, Kreis- und kommunalen Straßen
Landkreis Barnim
Der Landrat
Untere Straßenverkehrsbehörde/Verkehrslenkung und Prävention
Paul-Wunderlich-Haus
Am Markt 1
16225 Eberswalde

E-Mail: straßenverkehr@kvbarnim.de


Formulierungsvorschlag

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich als Anwohnerin/Anwohner der [Straße] den Antrag auf verkehrsbehördliche Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrslärms entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO (sinngemäß: Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten).

Zur Begründung meines Antrags führe ich aus, dass ... [hier die Situation im Wohnumfeld kurz beschreiben].

Mit freundlichen Grüßen

[Name der/des Antragssteller*in]


Für weitere Fragen oder Unterstützung bei der Antragsstellung stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Ordnungsamt sowie dem Stadtplanungsamt gern zur Verfügung.

 

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