08.04.2026
Fahrbahn- und Gehwegreinigung: Ordnungsamt erinnert an Pflichten der Anlieger
Pressemitteilung 128/2026 der Stadt Bernau bei Berlin
Der Winter ist vorbei, die Temperaturen steigen und mit Schnee- oder Eisglätte ist nach allgemeiner Erfahrung nun nicht mehr zu rechnen. Was an einigen Stellen jedoch noch an die kalte Jahreszeit erinnert, ist das liegengebliebene Streugut.
Mit dem Ende des Winters rücken die regulären Reinigungspflichten für Anlieger wieder stärker in den Vordergrund. In Bernau sind die Eigentümer der angrenzenden oder erschlossenen Grundstücke per Straßenreinigungssatzung verpflichtet, Gehwege sowie kombinierte Geh- und Radwege sauber zu halten — unabhängig davon, ob das Grundstück dauerhaft oder nur zeitweise genutzt wird.
Gehwege müssen bei Bedarf, mindestens alle 14 Tage, gereinigt werden. Dazu gehört auch die Säuberung der Bankette. Außergewöhnliche Verschmutzungen wie Laub, Müll oder ausgelaufene Materialien sind unverzüglich zu beseitigen. Wichtig ist außerdem, dass beim Kehren keine übermäßige Staubentwicklung entsteht und Kehricht sowie Unrat nach der Reinigung nicht liegen bleiben.
Zusätzlich sind Anlieger verpflichtet, die Fahrbahnen der Straßen zu reinigen, die im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführt sind. So soll ein gepflegtes und sicheres Stadtbild gewährleistet werden.
Die Stadt Bernau bittet alle Anlieger, noch vorhandenes Streugut zeitnah zu entfernen und die regelmäßige Reinigung wieder aufzunehmen. Saubere Wege und Straßen tragen wesentlich zur Sicherheit und zum Wohlbefinden aller bei.