12.01.2021

Corona: Neue Beschränkungen in der Öffentlichkeit

Im Zuge der Corona-Pandemie gelten in Brandenburg und im Landkreis Barnim immer neue Verordnungen. Ein kleiner Überblick:

Bereits seit Samstag gilt für alle Einwohner eines Landkreises, dass sie sich im Allgemeinen nur innerhalb desselben und einem über die Kreisgrenze hinausgehenden Streifen von 15 Kilometern Breite bewegen dürfen (umgangssprachlich nicht ganz exakt als „15-Kilometer-Radius“ bezeichnet). Für Bewohner des Landkreises Barnim bedeutet dies ein Bewegungsradius bis Oranienburg im Westen, Templin und Schwedt/Oder im Norden, Wriezen im Osten, Rüdersdorf im Südosten und Berlin-Mitte im Südwesten. Genau bestimmt werden können die Orte auch anhand der kostenlos zur Verfügung stehenden Seite „Brandenburgviewer“ (https://bb-viewer.geobasis-bb.de). In der rechten Spalte unten lässt sich mit einem Klick auf die Rubrik „Corona: 15-Kilometer-Grenze“ die entsprechende Fläche einblenden. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen für berufliche, dienstliche und auch ehrenamtlicher Verpflichtungen, bei denen ein Zusammenwirken mehrere Personen zwingend erforderlich ist sowie bei Betreuung und Pflege Sorge- oder Pflegebedürftiger und bei der Begleitung Hilfebedürftiger.

Weitere Detailbestimmungen sind der Vierten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg zu entnehmen. (https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/4__sars_cov_2_eindv#4).

Der Landkreis Barnim hat ebenfalls seine Bestimmungen verschärft und ordnete am Montag, dem 11. Januar 2021, eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum an. Demnach haben ab sofort „alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen des Kreisgebiets, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann“, so der Kern dieser Verordnung. Ausnahmen bestehen für Kinder bis 6 Jahre, gehörlose oder schwerhörige Personen samt Begleitperson oder Personen, denen die Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.

Alle Bernauerinnen und Bernauer werden gebeten, diese Bestimmungen zu beachten.

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