Informationen zur repräsentativen Wahlstatistik

Mit der repräsentativen Wahlstatistik lässt sich das Wahlverhalten, und zwar die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe, nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe analysieren. Sie gibt – über das amtliche Wahlergebnis hinaus – Informationen, in welchem Umfang sich die Wahlberechtigten nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen an der Wahl beteiligt und wie die Wählerinnen und Wähler gestimmt haben. Zudem gibt sie Auskunft, auf welche Weise Stimmen ungültig abgegeben wurden.

Wer führt die repräsentative Wahlstatistik durch?

Für die Organisation und Ergebniszusammenstellung der repräsentativen Wahlstatistik sind die Statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt zuständig.

Die Auszählung erfolgt für die Feststellung

der Wahlbeteiligung durch die Gemeinden und der Stimmabgabe und ungültigen Stimmen durch die Statistischen Landesämter sowie bei Gemeinden mit einer Statistikstelle durch die Gemeinden selbst.

Rechtsgrundlage: § 5 WStatG

Was wird erfasst?

Zur Gewinnung der Daten werden die Wählerverzeichnisse und die abgegebenen amtlichen Stimmzettel aus den Wahlbezirken ausgewertet. Damit sind die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik genauer als zum Beispiel die Wählernachbefragungen der Wahlforschungsinstitute.

Für die Untersuchung der Wahlbeteiligung werden folgende Merkmale erhoben:

Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht.

Höchstens 10 Geburtsjahresgruppen mit jeweils mindestens 3 Geburtsjahrgängen.

Für die Untersuchung der Stimmabgaben und ungültigen Stimmen werden erhoben:

Abgegebene Stimme, Ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geschlecht.

Höchstens 6 Geburtsjahresgruppen mit jeweils mindestens 7 Geburtsjahrgängen.

Rechtsgrundlage: § 4 WStatG

Sind Wahlgeheimnis und Datenschutz gewährleistet?

Oberster Grundsatz aller demokratischen Wahlen ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses. Bei der repräsentativen Wahlstatistik hat der Gesetzgeber hierzu mehrere Maßnahmen erlassen, um die Verletzung des Wahlgeheimnisses auszuschließen.

Es dürfen ausschließlich Urnenwahlbezirke mit mindestens 400 Wahlberechtigten bzw. Briefwahlbezirke mit mindestens 400 Wählerinnen und Wähler berücksichtigt werden.Es dürfen nicht zu viele und zu kleine Geburtsjahresgruppen gebildet werden. Für die Auswertung der Wahlbeteiligung sind maximal 10 Geburtsjahresgruppen zulässig, dabei müssen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sein. Für die Auswertung der Stimmabgaben sind maximal 6 Geburtsjahresgruppen zulässig, die jeweils mindestens 7 Geburtsjahrgänge umfassen müssen.

Durch diese Maßnahmen ist sichergestellt, dass die zu untersuchenden Bevölkerungsgruppen so groß sind, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Wahlberechtigte und Wählerinnen und Wähler möglich sind. Darüber hinaus bestehen einige verwaltungstechnische Regelungen:

Die Auszählung für repräsentative Zwecke obliegt ausschließlich den Gemeinden bzw. den Statistischen Ämtern der Länder. Nach der bloßen Stimmenauszählung ohne statistische Auswertung werden die Wahlunterlagen von den Wahlvorständen verpackt und versiegelt und den statistischen Stellen zur weiteren Auswertung übersandt.Wählerverzeichnisse und Stimmzettel dürfen zu keiner Zeit zusammengeführt werden. Die Auszählung beider muss in strikt getrennten Bereichen erfolgen.Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik dürfen nicht für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden. Unter strengen Voraussetzungen dürfen Gemeinden ihre repräsentativen Wahlergebnisse veröffentlichen. Die Statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt veröffentlichen die Länderergebnisse bzw. das Bundesergebnis.

Rechtsgrundlagen: §§ 3 - 6, § 8 WStatG

Wie erfahre ich, ob ich in einem repräsentativen Wahlbezirk wähle?

Die Gemeinden haben die betroffenen Wahlberechtigten darüber zu informieren, dass ihr Wahlbezirk in die repräsentative Auswahl einbezogen ist. Gewöhnlich geschieht dies mit der Wahlbenachrichtigung oder den Wahlscheinunterlagen. Auch können in amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde oder in der Presse die repräsentativen Wahlbezirke bekannt gegeben sein. Vor den betreffenden Wahlräumen ist am Wahltag zusätzlich eine Bekanntmachung ausgehängt und Informationsmaterial ausgelegt.

Rechtsgrundlage: § 3 WStatG

Ich bin in einem repräsentativen Wahlbezirk wahlberechtigt. Kann ich auch ohne eine repräsentative Auswertung wählen?

Eine Wahl auf einem Stimmzettel ohne Unterscheidungsaufdruck ist in einem repräsentativen Wahlbezirk nicht möglich. Den Wahlvorständen liegen keine Stimmzettel ohne Aufdruck vor.

Grundsätzlich kann im Vorfeld der Wahl rechtzeitig ein Wahlschein beantragt werden. Mit diesem kann dann in einem beliebigen anderen Wahlbezirk innerhalb des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder per Brief gewählt werden.

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