Auskunftssperre/Übermittlungssperre
Auskunfts- und Übermittlungssperren beziehen sich auf die Herausgabe von personenbezogenen Daten an Dritte. Näheres regelt dazu das Bundesmeldegesetz (BMG). Es unterscheidet Auskunfts- und Übermittlungssperren wie folgt:
Auskunftssperre
Diese kann beantragt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. (nach § 51 Abs. 1 BMG). Für die Auskunftssperre ist eine Begründung erforderlich.
Übermittlungssperre
Diese bezieht sich auf die Weitergabe von Daten an Dritte, wie etwa Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG), Parteien (§ 50 Abs. 1 u. 5 BMG), bei Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 u. 5 BMG), Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 u. 5 BMG) und das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG sowie § 58c Soldatengesetz). Für die Übermittlungssperre ist keine Begründung erforderlich.
Dies können Sie im Einwohnermeldeamt beantragen.