Sonntagsverkaufsverordnung für 2026
Die Regelung des § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) bietet die Möglichkeit, Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen zu öffnen.
Gemäß Punkt 2.1.4 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 5 Absatz 1 bis 3 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (VV BbgLöG) sollen vor dem Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung im Interesse einer sachgemäßen und einheitlichen Handhabung der Einzelhandelsverband, die Gewerkschaften, die zuständige Industrie- und Handelskammer sowie die Kirchen schriftlich angehört werden. Die Ergebnisse der Anhörung sind auf der Homepage der Gemeinde zu veröffentlichen.