30.07.2021
TIERSEUCHENALLGEMEINVERFÜGUNG zur Feststellung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen und zur Festlegung eines vorläufigen Kerngebietes
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG DES LANDKREISES BARNIM
An alle Jagdausübungsberechtigten, Schweinehalter und sonstigen Personen im Landkreis Barnim
Auf Grund des amtlich festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Landkreis Barnim legt das Veterinäramt des Landkreises Barnim in seiner Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 i.V.m. § 14d Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (SchwPestV) ein Restriktionsgebiet fest und gibt die Anordnung der folgenden Sofortmaßnahmen bekannt:
I. Festlegung von Restriktionsgebieten
Um die Fundstellen von ASP- Virusträgern wird als Restriktionsgebiet ein vorläufiges Kerngebiet festgelegt.
1 Das vorläufige Kerngebiet umfasst:
- die Gemeinde Lunow-Stolzenhagen mit allen Gemarkungen,
- die Stadt Oderberg mit allen Gemarkungen und
- die Gemeinde Parsteinsee mit den Ortsteilen Parstein und Lüdersdorf.
Der genaue Verlauf des vorläufig festgelegten Kerngebietes ist der als Anlage 1 beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Tierseuchenallgemeinverfügung ist, zu entnehmen und steht unter https://www.barnim.de zur Verfügung.
II. Für das vorläufige Kerngebiet werden folgende Sofortmaßnahmen angeordnet:
1 Es gilt ein Jagdverbot für alle Tierarten.
2 Jagdausübungsberechtigte sind zur Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichtet. Zusätzlich haben Jagdausübungsberechtigte zu dulden, dass amtlich angeordnete Kadaversuchen erfolgen. Zudem ist das Mitführen und die Nutzung von Waffen durch amtlich beauftragte Jäger zu dulden. Jagdausübungsberechtigte haben die amtlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu unterstützen.
3 Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist dem Veterinäramt des Landkreises Barnim unverzüglich, unter Angabe des Fundortes (wenn möglich GPS Daten), anzuzeigen.
Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung der Wildschweine obliegen ausschließlich dem vom Landkreis Barnim bestimmten Personal.
4 Das Verbringen von Wildschweinen aus dem Kerngebiet ist verboten.
5 Frisches Wildschweinefleisch oder Wildschweinefleischerzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, das oder die von Wildschweinen gewonnen worden sind, die im Kerngebiet gewonnen oder erlegt worden sind, dürfen nicht verbracht oder ausgeführt werden.
6 Das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im Kerngebiet ist verboten. Ausnahmen sind beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Barnim zu beantragen.
7 Frisches Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der im Kerngebiet gelegen ist, dürfen außerhalb dieser Zone nicht verbracht oder ausgeführt werden.
Ausnahmen sind beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Barnim zu beantragen.
8 Die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen ist verboten.
9 Das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft wird untersagt. Ausnahmen sind beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Barnim zu beantragen.
Ausgenommen von diesem Verbot ist ein Betreten/Befahren bei Gefahr in Verzug, durch betroffene Privatflächenbesitzer im Kerngebiet sowie für den regulären Durchgangsverkehr auf öffentlichen Straßen und vom Landkreis freigegebenen Radwegen.
10 Jede Person ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde, im beschriebenen Gebiet nicht frei herumlaufen (Leinenzwang).
11 Schweinehalter haben
a) unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine, unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, im Veterinäramt des Landkreises Barnim anzuzeigen,
b) die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können,
c) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten,
d) verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf die Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, serologisch oder virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
e) Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren.
III. Die sofortige Vollziehung der Punkte 1 bis 11 wird angeordnet.
IV. Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt so lange, bis sie aufgehoben wird.
Gleichzeitig wird die Tierseuchenallgemeinverfügung zur Festlegung einer Sperrzone I (Pufferzone) zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen vom 1. Juni 2021 aufgehoben.
Hinweise:
- Die topographische Darstellung des vorläufigen Kerngebietes kann unter der Internetseite des Landkreises Barnim www.barnim.de eingesehen werden.
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung können gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TierGesG i.V.m. § 25 Abs.1 Schweinepest-Verordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € belegt werden.
Der komplette Text der Tierseuchenallgemeinverfügung incl. Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung ist auf der Internetseite des Landkreises Barnim unter www.barnim.de sowie in den Amtsverwaltungen der Städte und Gemeinden einsehbar.
Eberswalde, Juli 2021
in Vertretung
Holger Lampe
Erster Beigeordneter